Allgemeine Geschäftsbedingungen für Sicherheitsdienstleistungen

1. Allgemeine Dienstausführung
Die S.W.S Sicherheitsdienst & Service GmbH & Co. KG erbringt Ihre Tätigkeit als Dienstleistungsunternehmen und bedient sich Ihrer Mitarbeiter als Erfüllungsgehilfen. Die Auswahl der Mitarbeiter und das Weisungsrecht liegen - ausgenommen bei Gefahr im Verzuge - bei der S.W.S. Sicherheitsdienst & Service GmbH & Co. KG. Der Auftraggeber erkennt deshalb an, dass die Mitarbeiter der betrieblichen Organisation der S.W.S. Sicherheitsdienst & Service GmbH & Co. KG angehören und nicht von der S.W.S. Sicherheitsdienst & Service GmbH & Co. KG beschäftigt werden, um den im Betrieb des Auftraggebers verfolgten arbeitstechnischen Zweck zu fördern. Der Auftraggeber wird deshalb davon absehen, die Mitarbeiter der S.W.S. Sicherheitsdienst & Service GmbH & Co. KG in den eigenen Betrieb einzugliedern, oder Ihnen Weisungen zu erteilen. Sollte der Auftraggeber gegen diese Verpflichtung verstoßen, so wird der Auftraggeber die S.W.S Sicherheitsdienst & Service GmbH & Co. KG von diesen Nachteilen freistellen.
(II) Die S.W.S Sicherheitsdienst & Service GmbH & Co. KG ist zur Erfüllung aller gesetzlichen, behördlichen, sozialrechtlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber ihren Mitarbeiter verantwortlich.

2. Dienstanweisung
(i) Die S.W.S Sicherheitsdienst & Service GmbH & Co. KG wird - abgestimmt auf die betrieblichen Belange des Auftraggebers eine schriftliche Dienstanweisung ausarbeiten, in der die näheren Bestimmungen über Rundgänge, Kontrollen und sonstige Dienstverrichtungen, die vorgenommen werden müssen, festgelegt werden. Die Dienstanweisung ist vom Auftraggeber zu unterschreiben.

(II)Änderungen und Ergänzungen der Dienstanweisung bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

(III) Soweit unvorhergesehene Notstände es erfordern, kann in Einzelfällen von vorgesehenen Kontrollen, Rundgängen und sonstigen Dienstvorrichtungen Abstand genommen werden.

3. Bekleidung und Ausrüstung
(I) Die S.W.S Sicherheitsdienst & Service GmbH & Co. KG stattet Ihre Mitarbeiter für den Einsatz mit entsprechender Dienstkleidung aus.

(II) Ausrüstungsgegenstände, wie Kontrolluhren, Schusswaffen, Funkgeräte, Kraftfahrzeuge usw. werden, auf entsprechende Anforderung hin, gegen eine monatlich zu entrichtende Gebühr zur Verfügung gestellt.

4. Aufenthaltsräume
Der Auftraggeber verpflichtet sich, geeignete Räume für die Mitarbeiter der S.W.S Sicherheitsdienst & Service GmbH & Co. KG kostenlos zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass bei der Benutzung der Räume sowie bei der Begehung des Objektes alle gesetzlichen und behördlichen Auflagen eingehalten werden.

5. Haus- und Festnahmerecht
Den Mitarbeitern der S.W.S. Sicherheitsdienst & Service GmbH & Co. KG steht während der Kontrollen das gleiche Haus- und Festnahmerecht zu wie dem Auftraggeber.

6. Schlüssel- und Notfallvorschriften
(I) Die für den Dienst erforderlichen Schlüssel sind vom Auftraggeber rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen.

(II) Für Schlüsselverluste und die vorsätzlich oder fahrlässig durch die Mitarbeiter der S.W.S. Sicherheitsdienst & Service GmbH & Co. KG herbeigeführten Schlüsselbeschädigungen haftet der S.W.S. Sicherheitsdienst & Service GmbH & Co. KG im Rahmen der Ziffer 12.

(III) Der Auftraggeber gibt der S.W.S. Sicherheitsdienst & Service GmbH & Co. KG die Anschriften sowie die Reihenfolge der im Falle einer Gefährdung des Objekts - auch nachts - telefonisch zu benachrichtigenden Mitarbeiter bekannt.

(IV) Anschriftenänderungen müssen der S.W.S. Sicherheitsdienst & Service GmbH & Co. KG umgehend mitgeteilt werden. In Fällen, in denen die von der S.W.S. Sicherheitsdienst & Service GmbH & Co. KG über aufgeschaltete Alarmanlagen die Alarmverfolgung durchzuführen hat, ist vom Auftraggeber die Benachrichtigungsreihenfolge bekannt zugeben, damit diese in der Dienstanweisung festgehalten wird.

7. Ausführung durch andere Unternehmen
Die S.W.S. Sicherheitsdienst & Service GmbH & Co. KG berechtigt sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen anderer zugelassener Unternehmen zu bedienen.

8. Unterbrechung der Bewachung
(I) Im Kriegs- oder Streikfalle, bei Unruhen und anderen Fällen höherer Gewalt kann die S.W.S. Sicherheitsdienst & Service GmbH & Co. KG den Dienst, soweit dessen Ausführung unmöglich wird, unterbrechen oder zweckentsprechend umstellen.

(II) Im Falle der Unterbrechung ist die S.W.S. Sicherheitsdienst & Service GmbH & Co. KG verpflichtet, das Entgelt entsprechend den ersparten Löhnen für die Zeit der Unterbrechung zu ermäßigen.

9. Nichtzahlung von Bewachungsgebühren
(I) Bei Zahlungsverzug ruhen die Leistungsverpflichtungen der S.W.S. Sicherheitsdienst & Service GmbH & Co. KG nebst ihrer Haftung, ohne dass der Auftraggeber von der Zahlung für die Vertragszeit oder dem Vertrag überhaupt entbunden ist.

(II) Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme der vereinbarten Vertragsleistungen ist Verzug, so kann die S.W.S. Sicherheitsdienst & Service GmbH & Co. KG bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Die S.W.S. Sicherheitsdienst & Service GmbH & Co. KG bleibt jedoch nachgelassen, die Höhe ihres Anspruches auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung nicht im einzelnen darzulegen und statt dessen als Schadensersatz wegen Nichterfüllung für jede nicht abgenommene Sicherungsstunde einen Betrag von 30 % des Stundensatzes zu beanspruchen. Der Auftraggeber hat allerdings das Recht nachzuweisen, dass die S.W.S. Sicherheitsdienst & Service GmbH & Co. KG durch den Abnahmeverzug kein Schaden oder ein Schaden nur in geringer Höhe entstanden ist.

10. Rechtsnachfolge
(I) Bei Tod des Auftraggebers tritt der Rechtsnachfolger in den Vertrag ein, es sei denn, dass der Gegenstand des Vertrages hauptsächlich auf persönliche Belange, insbesondere den Schutz der Person des Auftraggebers, abgestellt war.

(II) Durch Tod, sonstige Rechtsnachfolge oder Rechtsveränderung im Bereich der S.W.S. Sicherheitsdienst & Service GmbH & Co. KG wird der Vertrag nicht berührt.

11. Loyalitätsklausel
Der Auftraggeber verpflichtet sich, keine Mitarbeiter der S.W.S. Sicherheitsdienst & Service GmbH & Co. KG zur Erledigung ihrer Sicherheitsaufgaben im Betrieb des Auftraggeber einsetzt, während der Laufzeit des Vertrages und sechs Monate nach Beendigung des Vertrages abzuwerben und für Aufgaben in seinem Unternehmen einzusetzen. Verstößt der Auftraggeber dagegen, so verpflichtet er sich, eine Vertragsstrafe in Höhe von € 6.000,-- für jeden abgeworbenen Arbeitnehmer zu zahlen.

12. Haftung und Haftungsbegrenzung
(I) Ist der Auftraggeber Kaufmann, haftet die S.W.S. Sicherheitsdienst & Service GmbH & Co. KG im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur für Schäden, die durch grobes Verschulden (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) von ihr, ihren gesetzlichen Vertretern oder ihren leitenden Angestellten verursacht werden. Beruht die Verursachung auf einfacher (leichter) Fahrlässigkeit, haftet die S.W.S. Sicherheitsdienst & Service GmbH & Co. KG dem Grunde nach nur dann, wenn wesentliche Vertragspflichten verletzt sind. Eine weitere Haftung ist ausgeschlossen.

(II) Ist der Auftraggeber Nichtkaufmann, haftet der S.W.S. Sicherheitsdienst & Service GmbH & Co. KG nach Maßgabe von Absatz (I) auch für Schäden, die ihre sogenannten Erfüllungsgehilfen verursachen.

(III) Obliegt dem S.W.S. Sicherheitsdienst & Service GmbH & Co. KG ausnahmsweise eine Haftung im Bereich der einfachen (leichten) Fahrlässigkeit, so ist ihre Haftung der Höhe nach auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt, der folgenden Haftungshöchstsummen entspricht:

Versicherungssummen je Schadensereignis:
- € 3.000.000,00 für Personenschäden
- € 3.000.000,00 für Sachschäden
- € 100.000,00 für Vermögensschäden

Ersatzleistungen im Rahmen der Bewachungshaftpflichtversicherung
- € 50.000,00 für Vermögensschäden
- € 50.000,00 für Verletzung von Datenschutzgesetzen
- € 1.000.000,00 für Beschädigung oder Vernichtung bewachter Sachen
- € 50.000,00 für Abhandenkommen bewachter Sachen
- € 50.000,00 für Abhandenkommen von Schlüsselkarten, Codekarten etc

Nicht ersatzfähig sind in diesem Bereich folglich alle atypischen, nicht vorhersehbaren Schäden. Dazu zählen insbesondere Schäden, die mit der Dienstleistung der S.W.S. Sicherheitsdienst & Service GmbH & Co. KG in keinem Zusammenhang stehen, wie z.B. die Übernahme der Streupflicht bei Glatteisgefahr, die Bedienung von Sonnenschutzeinrichtungen oder die Bedienung und Betreuung von Maschinen, Kesseln, Heizvorrichtungen, elektrischen oder ähnlichen Anlagen.

(IV) Alarmgaben mit privaten Fernsignaleinrichtungen über das öffentliche Fernsprechnetz bieten für die Herstellung der Verbindungen und die Übermittlung der Meldungen keine höhere, als die dem Fernsprechdienst eigene Sicherheit.

13. Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen
(I) Der Auftraggeber ist verpflichtet, Haftpflichtansprüche unverzüglich geltend zu machen.

(II) Der Haftpflichtanspruch erlischt, wenn ihn der Auftraggeber im Falle der Ablehnung durch die S.W.S. Sicherheitsdienst & Service GmbH & Co. KG oder deren Versicherungsgesellschaft nicht binnen 3 Monaten nach Ablehnung gerichtlich geltend macht.

14. Zahlung des Entgelts
(I) Das Entgelt für Leistungen aus den Verträgen im Rahmen der Alarmaufschaltungen, Funkstreifendienste oder sonstigen Pauschalabrechnungen ist - soweit es nicht anders vereinbart wurde - monatlich im voraus bis zum 3.Werktag eines Monats zu zahlen.

(II) Das Entgelt für Leistungen aus Verträgen, die auf Stundenbasis abgerechnet werden, ist innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum - bei der S.W.S. Sicherheitsdienst & Service GmbH & Co. KG eingehend - zahlbar, so dass sich der Auftraggeber am 15. Tag nach Rechnungsdatum in Verzug befindet.

(III) Der Auftraggeber ist nur zur Aufrechnung und Zurückbehaltung mit unstreitig oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen berechtigt. Das Zurückbehaltungsrecht ist nicht ausgeschlossen, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

(IV) Für Leistungen an gesetzlichen Feiertagen sowie am 24.12. und 31.12. eines jeden Jahres, die auf Stundenbasis abgerechnet werden, wird ein tariflicher Feiertagszuschlag in Rechnung gestellt. Diese richtet sich nach den Lohn- bzw. Manteltarifvertrag des jeweiligen Bundeslandes - soweit es nicht anders vereinbart wurde -. Ansonsten werden die Zuschläge nach den tariflichen oder gesetzlichen Bestimmungen mit dem Auftraggeber verrechnet.

15. Preisänderung
Im Falle der Veränderung von Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge oder gesetzlicher Veränderungen erhöhen sich die Sicherungsgebühren um den gleichen Prozentsatz, wie die vorgenannten Kosten erhöht werden, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

16. Vertragsbeginn, Vertragsänderungen
(I) Der Vertrag ist für die S.W.S. Sicherheitsdienst & Service GmbH & Co. KG von dem Zeitpunkt an verbindlich, zu dem Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung zugeht.

(II) Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, läuft der Vertrag auf ein Jahr. Wird er nicht 3 Monate vor Ablauf der Vertragszeit gekündigt, so verlängert sich die Vertragszeit jeweils um 1 Jahr.

(III) Wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, so ist jede Partei berechtigt, ihn mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Jahres zu kündigen, es sei denn, es ist etwas anderes schriftlich vereinbart.

17. Vertragswirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so sind sie derart umzudeuten, dass der mit der ungültigen Bestimmung verbundene wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen wird dadurch nicht berührt.

18. Gerichtsstand und Erfüllungsort
(I) Gerichtsstand und Erfüllungsort ist im vollkaufmännischen Geschäftsverkehr und im Geschäftsverkehr mit Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens Sulingen.

(II) Die Gerichtsvereinbarung gilt ausdrücklich auch für den Fall, dass (1) die im Klageweg in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsschluss Ihren Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt verlegt.

(2) Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden. (III) Abweichend von der vorstehenden Gerichtsstandvereinbarung ist die S.W.S. Sicherheitsdienst & Service GmbH & Co. KG auch berechtigt den Auftraggeber an seinem Sitz zu verklagen.

19. Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
Die S.W.S. Sicherheitsdienst & Service GmbH & Co. KG wird den Auftraggeber auf eine Änderung der AGB oder die Einführung zusätzlicher Bedingungen unmittelbar hinweisen. Die S.W.S. Sicherheitsdienst & Service GmbH & Co. KG wird unmittelbar nach Beginn der Verwendung der neu gefassten AGB dem Auftraggeber den geänderten Text übersenden und ausdrücklich auf die Neufassung hinweisen. Ist der Hinweis erfolgt, so gilt die Änderung als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb eines Monats schriftlich widerspricht. Diese Frist ist gewahrt, wenn der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe abgesandt worden ist.